Manfred Baldus
Nummer: 52
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Schulen in freier Trägerschaft sind ein Freiheitspegel für unsere Gesellschaft. Ihre Förderung, nicht zuletzt in finanzieller Hinsicht, ist ein Indiz dafür, wie ernst ein Staat die grundgesetzlich verbürgte Erstverantwortung der Eltern in der Erziehung ihrer Kinder nimmt. Nur da, wo sich Eltern eine geeignete Schule als Erziehungspartner aussuchen können, kann sich ihre Freiheit realisieren. Eltern, die ihre Kinder an Freie Schu-len schicken, haben schon als Steuerzahler ihr „Schulgeld“ bezahlt. Es ist daher recht und billig, daß sich auch der Staat das Elternrecht auf freie Schulwahl etwas kosten läßt, indem die Freien Schulen für ihren Bildungsdienst an der Gesellschaft bei gleicher Leistung auch einen mit den öffentlichen Schulen vergleichbaren Anteil am finanziellen Aufkommen für diese Bildung erhalten.
Freie Schulen sind immer Vorreiter pädagogischer Innovationen mit einer besonders engagierten Lehrerschaft gewesen. Von diesem Einsatz profitieren nicht nur die Freien Schulen. Auf staatliche Schulen, zu denen sie immer in einem gesunden Wettbewerb stehen, haben sie auch einen förderlichen Einfluß. Dazu benötigen sie einen Entfaltungsspielraum, in dem sich ihr eigenes Schulprofil ausprägen kann.
Der aus der Praxis erwachsene Beitrag des Juristen Prof. Dr. Manfred Baldus, u.a. gehen seine Ursprünge auf eine Lehrerfortbildung im Mädchengymnasium Jülich zurück, vermittelt nicht nur das nötige Wissen über die vorhandene Gestaltungsfreiheit Freier Schulen, sondern er macht Eltern, Lehrern und Schulträgern Mut, diese Freiräume zum Nut-zen der Schüler und zur Weiterentwicklung pädagogischer Chancen auszuschöpfen.
Manfred Baldus, Dr.iur.utr., geboren 1935 in Haan / Rheinland, ist Vorsitzender Richter am Landgericht Köln und seit 1989 Honorarpro-fessor für Kirchenrecht, Schul- und Bildungsrecht an der Rechtswissen-schaftlichen Fakultät der Universität zu Köln. Schwerpunkt seiner wissenschaftlichen Arbeit sind die Rechtsverhältnisse kirchlicher Bildungs-einrichtungen im Schul- und Hochschulbereich. Im Handbuch des Wis-senschaftsrechts (2.Aufl., Bd.1, 1996), Handbuch des Staatskirchen-rechts (2.Aufl., Bd.2, Berlin 1995), Lexikon für Theologie und Kirche (3.Aufl., Bd.5, Freiburg i.Br. 1996), Evangelischen Staatslexikon (Bd.1, 3.Aufl., Stuttgart 1987) und in der Theologischen Realenzyklopädie (Bd.26, Berlin 1996) hat er Beiträge über kirchliche Hochschulen ver-faßt. In dem von Winfried Jehkul herausgegebenen Loseblatt-Kommentar „Schulrecht in der Praxis“ (Nordrhein-Westfalen) betreut er die für den Bezug zum kirchlichen Bereich wesentlichen Themen (u.a. Bekenntnisschulen, Religionsunterricht, Privatschulen). 1986 wählte ihn die Deutsche Bischofskonferenz zum ständigen Berater ihrer Sach-kommission VIII (Wissenschaft und Kultur). Er ist Mitherausgeber der Sammlung „Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946“ (jetzt 32 Bde., Berlin 1963 – 1998).