„Leihmutterschaft“, im angelsächsischen Raum treffend „Surrogat-Mutterschaft“ genannt, ist in Deutschland gesetzlich verboten. Die FDP will nun Frauen erlauben, für die eigene Schwester oder ein befreundetes homosexuelles Paar ein Kind auszutragen. Einkommensausfälle oder Arztkosten sollen der Leihmutter erstattet werden, aber „kommerzielle Leihmutterschaft“ weiterhin untersagt bleiben.

Diese „Liberalisierung“ wird damit begründet, dass es „unehrlich“ sei, „Frauen in Deutschland vor Ausbeutung durch Leihmutterschaft schützen zu wollen und gleichzeitig die Augen davor zu verschließen, dass Leihmutterschaft längst im Ausland zu ganz anderen, teils sehr schlechten Bedingungen beansprucht wird“ (1). 

Tatsächlich findet eine solcher Import von Leihmutterschaftskindern aus dem Ausland statt.  Dieses Leihmutterschaftsgeschäft blüht in der Ukraine. Leihmütter erhalten dort für eine Geburt, sofern diese „erfolgreich“ ist, etwa 15.000 Euro. Angesichts der Armut in der Ukraine finden sich dort nicht wenige Frauen, die sich dafür als Leihmütter zur Verfügung stellen.

Der Kinderbeauftragte des ukrainischen Präsidenten kritisiert die Zustände im eigenen Land als eine Form von „Sklaverei“ . Mediale Aufmerksamkeit erhielten sie durch ein rund vierminütiges Video zur Zeit des Corona-Lockdowns, das 46 einsam in ihren Bettchen weinende Babys zeigte. Das Video produziert hatte die Kiewer Leihmutterfirma „BioTecCom“, um Druck auf die ukrainische Regierung zur Aufhebung der Einreisesperren auszuüben, damit die Bestelleltern die Babys empfangen und mitnehmen können. 

Im vergangenen Jahr sollen Leihmütter in der Ukraine rund 1500 Kinder ausgetragen haben. Von diesen haben mindestens 137 Babys mit einem Elternteil deutscher Staatsbürgerschaft, wie die Bundesregierung der dpa mitteilte. Erkenntnisse darüber, wo diese Kinder verblieben sind und wie es ihnen ergeht, hat sie aber angeblich nicht (2). Dabei müssten die ukrainischen sog. Leihmütter weiterhin auch die rechtmäßigen Mütter sein.

Denn Mutter eines Kindes ist nach § 1591 BGB, „die Frau, die es geboren hat“. Folgerichtig sind Eizellspende und Leihmutterschaft nach dem Embryonenschutzgesetz (§ 1 Absatz 1 Nummer 7 ESchG) kategorisch verboten. Die Rechtsprechung zu konkreten Fällen ist aber zum Teil widersprüchlich. Einerseits entschied z. B. der Bundesgerichtshof (BGH) 2017, dass eine Ehefrau aus Nordrhein-Westfalen nicht als Mutter ihres von einer ukrainischen Leihmutter ausgetragenen Kindes beim Standesamt eingetragen werden durfte.

Eine rechtliche Mutterschaft der Ehefrau sei nur durch eine Adoption des Kindes möglich. Andererseits bestätigte der BGH bereits mehrfach die Elternschaft von Paaren, die Kinder aus den USA importiert hatten und dort bereits als Eltern anerkannt waren (3). Die Legalisierung der in Deutschland illegalen Leihmutterschaft hängt damit in widersinniger Weise von der Bürokratie anderer Länder ab. 

Das widerspricht der Intention des Gesetzgebers, das gespaltene Mutterschaften verhindern wollte, bei denen die genetische und austragende Mutter nicht identisch sindDie Identitätsfindung des Kindes sollte nicht darunter leiden, dass es „sein Leben gleichsam drei Elternteilen zu verdanken hat“. Es widerspreche dem Kindeswohl, wenn „die psychosozialen Beziehungen zwischen der austragenden Frau und dem Kind völlig unberücksichtigt bleiben“, was schon die „Entwicklung des Kindes im Mutterleib beeinträchtigen“ könne. Außerdem könne sich „die Trennung des Kindes von der Mutter nach der Geburt nachteilig auswirken“. Eine „Ersatzmutterschaft“ sei deshalb „in jeder Form abzulehnen“ (4).

Mit diesen Einsichten war der damalige deutsche Gesetzgeber (1989!) nicht nur auf der Höhe seiner Zeit, sondern dieser sogar voraus. Dank moderner Pränataldiagnostik- und Forschung wissen wir heute noch mehr darüber, wie prägend Schwangerschaft und Geburt für die Mutter-Kind-Beziehung und wie prägend diese für gesundes Heranwachsen ist (5).

Im Fall der Leihmutterschaft wird diese Bindung zerstört; dies gilt auch dann, wenn die Leihmutterschaft nicht „kommerziell“, sondern unentgeltlich („altruistisch“) betrieben wird. Statt das geltende Leihmutterschaftsverbot immer weiter auszuhöhlen, müsste es endlich konsequent umgesetzt werden. Zum Beispiel durch ein Verbot der Werbung für Leihmutterschaft bei sog. „Kinderwunschtagen“, wie die Reproduktionsmedizinlobby ihre „Publikumsevents“ nennt (6). Denn hier wird Kinderhandel angebahnt, der nach der Haager Konvention für Adoptionsverfahren international geächtet werden soll (7). 

Fazit: Es wäre logisch und im Sinn des Grundgesetzes, zum Schutz der Menschenwürde das Verbot der Leihmutterschaft konsequent umzusetzen und den damit verbundenen Kinderhandel zu unterbinden. Der Gesetzentwurf der FDP tut genau das Gegenteil.  


Die Mutter ist die erste Lebenswelt des Kindes und in diesem Sinne grundsätzlich und von Anfang an prägend. Sie ist das Milieu, in dem sich das Kind entwickelt, und zwar in Relation zur Wirklichkeit der Mutter“. Dafür gebe es „zahlreiche Belege in der Stressforschung, in der Hirnforschung, in der Epidemiologie, der Epigenetik, nicht zu vergessen die Befunde aus verschiedenen psychotherapeutischen Settings“. Insofern seien die Erfahrungen der Mutter auch die Erfahrungen des Kindes. „Entwicklung und Selbstorganisation des Kindes vor der Geburt finden im Bezug zur Lebenswirklichkeit der Mutter und ihren Bedingungen statt.“ … „Keine Erfahrung wird je vergessen“… „Der Embryo „entwickelt sich im Milieu der Gefühle der Mutter, deshalb empfindet das Kind in diesem Sinne auch die von ihr ausgehende Gewalt oder Zärtlichkeit“ und deshalb „ist Leihmutterschaft wissenschaftlich ein Abenteuer, das zwar möglich, aber in keiner Weise zu verantworten ist“.
Ludwig Janus, Nestor der Pränatalforschung in einem Gespräch mit dem Magazin Grandios, Nummer 3 unter dem Titel: „Wer bin ich, wenn ich geboren werde?“


Anmerkungen

(1) FDP will Leihmutterschaft legalisieren. Deutscher Bundestag: Drucksache 19/17633 sowie Drucksache 19/12407.

(2)   Das Geschäft mit Leihmutter-Babys in der Ukraine.

(3)   Vgl. ebenda sowie: Deutscher Bundestag: Drucksache 19/21273. 

(4)   Vgl.: Beschluss XII ZB 530/17 vom 20. März 2019, Beschluss XII ZB 463/13 vom 10. Dezember 2014, XII ZB 224/17 vom 5. September 2018.

(5)   Deutscher Bundestag Drucksache 11/5460, S. 7 und S. 13. Wie die Bundesregierung kürzlich bekräftigte wollte der Gesetzgeber mit dem in § 1 Absatz 1 Nummer 7 ESchG enthaltenen Verbot „bereits im Vorfeld dem Entstehen sog. Ersatzmutterschaften begegnen“ (Bundestagsdrucksache 11/5460, Seite 9). 

(6)   Deutscher Bundestag: Drucksache 19/21273.

(7)   Auch Feministinnen wie Alice Schwarzer fordern deshalb ein internationales Verbot der Leihmutterschaft: LEIHMUTTER? GEHT GAR NICHT! Zur Lage in Indien: Sheela Saravanan: A Transnational Feminist View of Surrogacy Biomarkets in India, Springer 2018.

Vorheriger ArtikelChernobyl
Nächster ArtikelKreuzweg (1)
idaf
Institut für Demographie, Allgemeinwohl und Familie e.V. ------------- Das Institut verfolgt bei seiner Arbeit vorzugsweise einen interdisziplinären Ansatz. Es ist partei- und konfessionsübergreifend. Es will die öffentliche Meinung, die „soziale Haut“ (Noelle-Neumann) befreien helfen von den Ausschlägen einer Ich-Gesellschaft. Ihre bevorzugte Methode ist die Verbreitung von Ergebnissen interdisziplinärer Forschung durch Teilnahme an Symposien, Kolloquien und an der publizistischen Debatte. Auf diese Weise sollen die Handelnden in Politik, Wirtschaft und Bildungswesen gestärkt, die Unentschlossenen und Nicht-Wissenden informiert werden. Die Initiatoren glauben, dass eine Wertedebatte von selbst entsteht, wenn die Zusammenhänge erkannt und der Mensch, insbesondere das Kind, in den Mittelpunkt der Gesellschaft gestellt ist. Das volle Entfaltungspotential des Menschen soll zum Zuge kommen. Das Institut versteht sich also als eine Ideenfabrik, als Impulsgeber. Seine Mitglieder beteiligen sich ehrenamtlich an dieser Arbeit. Das Institut lebt ausschließlich von Spenden.